buergergemeinschaft Westerkappeln-Freie Wähler-UWG e.v.

buergergemeinschaft Westerkappeln
Freie Wähler-UWG e.v.

Satzung der bgw

(1) Der Verein trägt den Namen „bürgergemeinschaft Westerkappeln-Freie Wähler-UWG.

(2) Er hat seinen Sitz in 49492 Westerkappeln.

(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in 49545 Tecklenburg eingetragen.

(4) Geschäftsjahr ist ds Kalenderjahr.

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff) in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Beteiligung an der Gestaltung des öffentlichen Lebens durch Teilnahme an den Wahlen im Kreis und in der Gemeinde.

(2) Der Satzungszweck verfolgt das Ziel, im Interesse der Bürger Einfluss auf die kommunalpolitische Arbeit zu nehmen und insbesondere unabhängigen und parteifreien Wahlbewerbern die Möglichkeit zur Kandidatur zu vermitteln. Er verfolgt seine Ziele im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

(3)Der Verein ist, bedingt durch seinen Vereinszweck, darauf ausgerichtet, stets Mitglieder hinzuzugewinnen, um eine breite Basis innerhalb der Bevölkerung zu erreichen und hierdurch die kommunalpolitische Arbeit nachhaltig zu fördern.

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt, die Satzung anerkennt, die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt und keiner politischen Partei angehört.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen – der Eintritt wird mit der Aushändigung eine schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

(3) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht – die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(5) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen,

(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Verein schwer verstoßen hat oder bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz einmaliger Mahnung, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

(2) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks können weiterhin durch Spenden aufgebracht werden.

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand im Sinne des § 26 BGB,

b) die Vorstandschaft, bestehend aus dem Vorstand und drei Beisitzern (Vereinsmitglieder, die ein Ratsmandat innehaben, sind dadurch Beisitzer, sofern sie nicht dem Vorstand angehören),

c) die Mitgliederversammlung.

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer. Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Geschäftsführer im Sinne dieser Satzung ist das dritte Vorstandsmitglied, das zugleich Kassenwart und Schriftführer ist.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Verwaltung des Vereinsvermögens,

b) Ablegung eines Rechenschaftsberichts,

c) die Vereinsbeschlüsse auszuführen.

(5) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(6) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von fünf Tagen.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(8) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von alle Vorstandmitgliedern zu unterzeichnen.

(9) Das Amt eines Mitgliedes im Vorstand endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein.

(10) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(1) Die Vorstandschaft besteht aus den drei Mitgliedern des Vorstandes und aus drei Beisitzern.

(2) Die Beisitzer werden von er Mitgliederversammlung gewählt. Sie sind ehrenamtlich tätig. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre.

(3) Aus den Beisitzern wird per einfacher Mehrheit der Vorstandschaft ein Vertreter des Geschäftsführers berufen.

(4) Die Vorstandschaft hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins der Mitgliederversammlung Vorschläge für zu realisierende Projekte zu unterbreiten,

b) Vereinsbeschlüsse auszuführen.

(5) Sitzungen der Vorstandschaft finden mindestens einmal im Jahr statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von fünf Tagen.

(6) Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(7) Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung nachfolgend durch den stellvertretenden Vorsitzenden/dem Geschäftsführer.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt den Vereinsmitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.

(5) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über

a) Aufgaben des Vereins,

b)An- und Verkauf von Grundbesitz,

c) Beteiligung an Gesellschaften,

d) Aufnahme von Darlehen ab 500,- Euro,

e) Genehmigung alle Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,

f) Mitgliedsbeiträge,

g) Beitragsbefreiung,

h) Satzungsänderungen,

i) Auflösung des Vereins.

(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimmen. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag eines Mitglieds muss geheim abgestimmt werden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

Für Änderungen des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

Die in Vorstands- und Vorstandschaftssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen.

(1) Der Verein kann Verbänden und anderen Vereinen beitreten, sofern dies mit den satzungsmäßigen Zielen vereinbar ist und sinnvoll erscheint.

(2) Der Vorstand ist berechtigt, über solche Beitritte zu entscheiden und legt der Mitgliederversammlung Rechenschaft ab.

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Vierfünftelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ratsfraktion, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(1) Für die aus der Vereinsarbeit entstehenden Schäden und Sachverluste auf den Veranstaltungen und in den Räumen des Vereins haftet dieser nicht.

(2) Haftung für im Namen des Vereins entstandene Verbindlichkeiten sind ausschließlich aus dem Vereinsvermögen zu tilgen.

 

Westerkappeln, den 11.11.2013